Allgemein lässt sich festhalten: Je mehr sich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie Gehilfenschaft/Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen den Stra- 16 fen sein. Je näher die Tatbeiträge sind, desto geringer ist der Unterschied (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 196 f.).