Diese lineare Abstufung wirkt sich regelmässig auch bei der Bewertung des Verschuldens aus: Nähert sich eine bestimmte Tathandlung des Haupttäters der Grenze zur Gehilfenschaft, muss in der Regel von einer reduzierten objektiven Tatschwere ausgegangen werden. Der Vorwurf an den Gehilfen, dessen Beitrag knapp unter dieser Grenze liegt, ist nur geringfügig leichter. Dementsprechend wäre (bei sonst gleichen Verhältnissen) dessen Verschulden auch nur unwesentlich geringer, was (bei gleichen Täterkomponenten) zu einer gegenüber dem Haupttäter leicht reduzierten Strafe führen müsste. Allgemein lässt sich festhalten: