47 StGB). Dem Umstand, dass der Beschuldigte sich lediglich der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat, ist von Gesetzes wegen Rechnung zu tragen (Strafmilderungsgrund, Art. 25 StGB). Um das Verschulden eines Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 197).