als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017, E. 3.2). In der Gerichtspraxis kommt bei der Strafzumessung zwei Faktoren wesentliches Gewicht zu, einerseits der Betäubungsmittelmenge und andererseits der hierarchischen Stellung des Täters innerhalb des Drogenhandels (SCHLEGEL/JUCKER, OFK-Kommentar BetmG, N 29 zu Art. 47 StGB).