15. Freiheitsstrafe für die Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 15.1 Vorbemerkungen Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4. S. 222). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw.