a und b BetmG i.V.m. Art. 25 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei die Strafe infolge Gehilfenschaft zu mildern ist; - Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; - Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und 3 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die rechtlichen Grundlagen zur Strafart kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1256 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).