14. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen: - Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG i.V.m.