14 13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche Taten nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen betrifft einzig Abs. 2 von Art. 19 BetmG (neu ist keine zusätzliche Geldstrafe mehr möglich). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder.