Diesen Erwägungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Nach Ansicht der Kammer wusste der Beschuldigten jedoch nicht nur, dass der von ihm vorgelegte Ausweis unwahre Angaben enthält, sondern überdies, dass es sich um eine (Total-)Fälschung handelt, der Ausweis mithin nicht echt ist. Bei einem echten Ausweis wäre das Ausstellungsdatum kaum falsch angegeben worden, was ihm bewusst sein musste. Er handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand gemäss Art. 252 StGB ist folglich sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.