S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Als der Beschuldigte den Ausweis aus dem M.________(Land) erhielt, war ihm insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Ausstellungsdatum bewusst, dass dieser unwahre Angaben enthielt. Indem er den Ausweis trotzdem einreichte, versuchte er, sich einen Schweizerischen Führerausweis zu erschleichen. 13 Das Gericht erachtete den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB als erfüllt. Der Beschuldigte wird somit der Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt.