10. Geldwäscherei Die Vorinstanz erwog betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 1251; S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte CHF 1'500.00 annahm, das aus dem Drogenhandel und damit aus einem Verbrechen stammte und eine Abgeltung dafür war, dass er I.________ bei sich wohnen liess, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 305bis StGB. Der Beschuldigte wird somit der Geldwäscherei für schuldig erklärt. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Strafzumessung bedarf es keiner weiteren Ausführungen.