Ein sicheres Wissen um die qualifizierte Menge lässt sich ihm mithin nicht zweifelsfrei nachweisen. Bezüglich des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit ist hingegen von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass I.________ und H.________ mit harten Drogen handelten und ersterem eine zentrale Rolle im Drogenhandel bzw. innerhalb der Organisation zukam, zumal ihm vorgängig durch H.________ mitgeteilt worden war, dass I.________ hierarchisch direkt unter dem Hauptmann stehe. Der Beschuldigte musste somit klarerweise von einer bandenmässigen Struktur und mithin von einer Bande ausgehen.