___ gefunden (vgl. pag. 837) und hielt sich der Beschuldigte tagsüber jeweils ausser Haus auf, wodurch er keinen vollständigen Überblick über den Umfang der Tätigkeiten von I.________ gehabt haben dürfte. Es ist somit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich indifferent gegenüber dem Umfang des aus seiner Wohnung heraus betriebenen Drogenhandels zeigte und insofern lediglich in Kauf nahm, dass I.________ mit einer qualifizierten Drogenmenge handelte, er dies aber nicht mit Sicherheit wusste. Ein sicheres Wissen um die qualifizierte Menge lässt sich ihm mithin nicht zweifelsfrei nachweisen.