Der Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nichtsdestotrotz drängen sich im Hinblick auf die vorzunehmende Strafzumessung folgende Präzisierungen bzw. Anpassungen bezüglich des vorinstanzlich bei beiden Qualifikationsgründen (Banden- und Mengenmässigkeit) angenommenen Eventualvorsatzes auf (vgl. auch die diesbezügliche Beweiswürdigung in E. 6 hiervor):