19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (Gesundheitsgefahr und Bandenmässigkeit Das Herstellen von Betäubungsmitteln gilt als mitbestrafte Vortat zur Veräusserung oder Besitz von Drogen. Mit seinem Verhalten machte sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zum Veräussern von Betäubungsmitteln schuldig. Er wird deshalb wegen Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.