Der Wechsel in eine neue Wohnung kam gemäss Aussagen von H.________ nicht zustande, da die angefragte Person nicht bereit war, jemanden zu beherbergen (pag. 708, Z. 512 ff.). Dies geht auch aus der Telefonüberwachung hervor (pag. 752 und pag. 756 f.). Aufgrund der zeitlich, sachlich und örtlichen Nähe geht das Gericht von einer natürlichen Handlungseinheit aus und nicht von zwei echt konkurrierenden Delikten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie eventualvorsätzlich hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 lit.