707, Z. 493 f.). Die Überwachung durch die Polizei ergab, dass am 05.11.2019 Taschen und Schachteln aus der Liegenschaft P.________(Strasse), wo der Beschuldigte wohnte, getragen und in ein Fahrzeug geladen wurden. Am SBB Bahnhof Q.________(Ort) stieg R.________ (ebenfalls ein Logisgeber) in den PW und danach fuhren sie nach S.________(Ort) an die T.________(Strasse). Offenbar war der neue Logisgeber nicht zu Hause, weshalb sie mit allen Sachen zurück an das Domizil des Beschuldigten fuhren (pag. 709, Z. 576 ff.). Der Wechsel in eine neue Wohnung kam gemäss Aussagen von H.______