Zur Frage der Tateinheit ist zu sagen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschuldigte nicht jeden Tag neu den Entschluss fasste, I.________ weiterhin bei sich wohnen zu lassen, sondern sich insgesamt und in allgemeiner Weise dafür entschied, solange als möglich von den Zusatzeinnahmen für das Zurverfügungstellen eines Zimmers zu profitieren. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass Bemühungen im Gange waren, I.________ in eine andere Wohnung zu verlegen, da es gemäss den Aussagen von H.________ Probleme mit dem Beschuldigten gab. Angeblich soll er oft zu viel getrunken haben und deshalb gewalttätig geworden sein (pag. 707, Z. 493 f.).