9. Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 1249 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis stellte der Beschuldigte seine Wohnung während zwei Monaten dem Läufer I.________ zur Verfügung und wusste auch, dass dieser zusammen mit weiteren Personen eine Rolle im illegalen Drogenhandel hatte. Rechtlich handelte es sich um eine Bande, zumal «K.________» der Kopf war, H.________ sich als Fahrer betätigte und die Betäubungsmittel verteilte, welche I.______