Damit einhergehend führt das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sprachliche und intellektuelle Defizite aufweise, ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte beim Sozialdienst über eine Ansprechperson verfügte und die W.________(Hilfsorganisation) Bern dem Beschuldigten offenbar in dieser Angelegenheit auch Hilfe leistete. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift erstellt. 11 III. Rechtliche Würdigung