853, vgl. auch pag. 856). Am 26. August 2020 legte der Beschuldigte dem SVSA sodann mit neuem Gesuch um Umtausch eines ausländischen Führerausweises den inkriminierten Ausweis vor. Im Ergebnis bewertet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Wissen um die Totalfälschung des vorgelegten Führerausweises versuchte, einen schweizerischen Führerausweis erhältlich zu machen. Damit einhergehend führt das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sprachliche und intellektuelle Defizite aufweise, ins Leere.