Ein solches, wenig stimmiges und auf die kritische Nachfrage des erstinstanzlichen Richters angepasstes Aussageverhalten ist entlarvend und lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er eingestand. Darauf weist auch seine abschliessende Frage anlässlich der Einvernahme vom 6. Januar 2021 hin, warum man ihm nicht schon beim SVSA gesagt habe, dass der Ausweis gefälscht sei (pag. 240 Z. 178 f.).