Weshalb er derart unterschiedlich auf den Vorhalt des zu frühen Ausstellungsdatums reagierte, konnte er oberinstanzlich nicht schlüssig erklären (pag. 1356 Z. 31 f., wonach er erst später gesehen habe, dass das Datum falsch ist, und er sich am Anfang sicher gewesen sei, dass der alte Ausweis ihm gehörte, und er deshalb am Anfang nicht so gross reagiert habe). Ein solches, wenig stimmiges und auf die kritische Nachfrage des erstinstanzlichen Richters angepasstes Aussageverhalten ist entlarvend und lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er eingestand.