240 Z. 172 ff.). Erst als ihm im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die kritische Frage gestellt wurde, ob er es nicht merkwürdig finde, dass ihm O.________ ein Führerausweis mit dem Ausstellungsjahr 2017 organisiert habe, wenn er ihn doch im Jahr 2019 um diesen Gefallen gebeten habe, sagte er auf einmal aus, selbst erschrocken zu sein, als er das gesehen habe, und fügte rechtfertigend an, den Führerschein direkt dem SVSA abgegeben zu haben, ohne sich auf das Datum zu achten (pag. 1191 Z. 22 ff.). Weshalb er derart unterschiedlich auf den Vorhalt des zu frühen Ausstellungsdatums reagierte, konnte er oberinstanzlich nicht schlüssig erklären (pag.