Der Beschuldigte habe das Datum auf dem erhaltenen Ausweis nicht angeschaut, sondern diesen einfach an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) weitergeleitet. Schliesslich hob die Verteidigung die sprachlichen wie auch intellektuellen Defizite des Beschuldigten hervor. Mit Jahreszahlen habe dieser Mühe. Mangels Wissens um die Fälschung fehle es an der Täuschungsabsicht (zum Ganzen: pag. 1365 f.). 8.4 Erwägungen der Kammer Erstellt und unbestritten ist, dass es sich beim Ausweis um eine Totalfälschung handelt. Diesbezüglich kann auf den schlüssigen Bericht der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2020 (pag.