1356 Z. 2 und 4 f.). Die Verteidigung führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag damit einhergehend aus, der Beschuldigte habe in gutem Glauben gehandelt und darauf vertraut, dass sein langjähriger Kollege im M.________(Land) den Ausweis korrekt verlängern würde. Es habe somit für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, an der Echtheit des neuen Ausweises zu zweifeln. Der Beschuldigte habe das Datum auf dem erhaltenen Ausweis nicht angeschaut, sondern diesen einfach an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) weitergeleitet.