S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Vorbringen des Beschuldigten / der Verteidigung Der Beschuldigte behauptete in seiner oberinstanzlichen Einvernahme nach wie vor, keine Kenntnis gehabt zu haben, dass es sich beim fraglichen Ausweis um eine Fälschung handle. Er habe sich nicht geachtet, dass da ein falsches Datum draufstehe (pag. 1355 Z. 41 f.). Ein Kollege aus dem M.________(Land) habe den Ausweis für ihn verlängert, dort sei einfach das Datum falsch aufgeschrieben worden (pag. 1356 Z. 2 und 4 f.).