8.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Sie stellte auf den Rapport Forensik ab und hielt fest, es erscheine nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Jahreszahlen auf dem Ausweis nicht angeschaut habe, nachdem er diesen zugeschickt erhalten habe. Selbst ein flüchtiger Blick genüge, um zu sehen, dass das Jahr 2017 erwähnt werde, obwohl der Ausweis die Jahre 2019 bis 2024 betreffen sollte (pag. 1252; S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).