Die in der Folge durchgeführte Dokumentenprüfung ergab, dass es sich beim Ausweis Nr. ________ um eine Totalfälschung handelte. Der Beschuldigte hatte dem SVSA bereits im Jahr 2018 einen Führerausweis vorgelegt, der jedoch abgelaufen war und bei dem der Verdacht auf eine Fälschung bestand. Die am 26. August 2020 beantragte Umwandlung wurde durch das SVSA mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 verweigert.