Ob der Beschuldigte für beide Monate den geschuldeten Betrag erhielt oder einstweilen nur für den ersten, muss mithin offenbleiben, zumal auch H.________ widersprüchliche bzw. nicht klare Aussagen dazu machte und einerseits zwar von CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat sprach, andererseits aber auch angab, er habe dem Beschuldigten schlussendlich CHF 1'500.00 gegeben und dafür selbst CHF 200.00 erhalten (also denjenigen Betrag, den er jeweils für das Organisieren einer Wohnung bekommen haben will, vgl. pag. 707 Z. 487, pag. 708 Z. 534 sowie pag. 709 Z. 588 f.).