Für die Strafzumessung ist namentlich die Deliktshöhe von Relevanz. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich der Vorinstanz an, wonach sich eine zweifache Auszahlung des Betrags nicht nachweisen lässt, auch wenn für die Kammer erstellt ist, dass I.________ zwei Monate beim Beschuldigten wohnte und pro Monat grundsätzlich ein Betrag von CHF 1'300.00 bis CHF 1'500.00 geschuldet war. Ob der Beschuldigte für beide Monate den geschuldeten Betrag erhielt oder einstweilen nur für den ersten, muss mithin offenbleiben, zumal auch H.__