Weiter sagte H.________ bezüglich des Beschuldigten aus, dieser habe zwischen CHF 1'300.00 und CHF 1'500.00 pro Monat verdient (pag. 708, Z. 534). Er bestätigte jedoch nur, dem Beschuldigten ein Mal CHF 1'500.00 übergeben zu haben (pag. 709, Z. 589). Vor diesem Hintergrund kann lediglich aber immerhin als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte ein Mal CHF 1'500.00 erhalten zu haben. Nicht erstellt ist hingegen, ob die zweite Monatsmiete bereits ausbezahlt worden war.