7. Geldwäscherei Betreffend den Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist das erstinstanzliche Urteil ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz im Ergebnis das Folgende fest (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestritt durchwegs, Geld für die Beherbergung von I.________ erhalten zu haben. H.________ sagte allgemein zur Entlohnung von Logisgeber aus, dass der versprochene Betrag immer zwischen CHF 1'300.00 und CHF 1'500.00 pro Monat gewesen sei (pag. 707, Z. 485). Weiter sagte H.______