Nicht zuletzt liess der Beschuldigte I.________ knapp zwei Monate lang bei sich wohnen (vgl. hierzu die teils widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten, pag. 118 Z. 32 ff.) und ist der Generalstaatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass die vom Beschuldigten wahrgenommenen Utensilien und Abfälle nur zu einem Handel mit harten Drogen passen.