Essen, informierte H.________, wenn I.________ Zigaretten brauchte, und entsorgte deliktspezifische Abfälle (Aussage I.________: pag. 454 Z. 415, Aussagen H.________: pag. 715 Z. 898 ff. und 792 Z. 571 und 573 f.). Ferner wurde das Heroin bereits vor dem Einzug von I.________ in der Wohnung aufbewahrt (pag. 603 Z. 117 ff.) und nach dessen Einzug mitunter in der Wohnung übergeben, wobei die Übergaben nicht extra auf die Arbeitszeiten des Beschuldigten gelegt wurden (pag. 788 Z. 368 ff.). Dies bedingt und spricht für ein vertieftes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbande. Nicht zuletzt liess der Beschuldigte I.__