Auch die Entschädigung von CHF 1'500.00 pro Monat für die Logis (vgl. hierzu auch E. 7 hiernach) wies klar auf einen Drogenhandel im grösseren Stil hin, was dem Beschuldigten aufgrund der gesamten, sich ihm präsentierenden Umstände bewusst sein musste, zumal er I.________ kein überzähliges Zimmer zur Verfügung stellte, sondern sein eigenes Schlafzimmer, wodurch er selbst im Wohnzimmer schlafen musste (pag. 1358 Z. 39). Die fünfzehn verpassten Anrufe von der J.________(Land) Nummer, die auch von «K.________» benutzt worden sein soll, belegen sodann zwar keinen persönlichen Kontakt zu «K.______