S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht damit übereinstimmend davon aus, dass der Beschuldigte teilweise auch an der Entsorgung der Plastikabfälle von Drogenverpackungen beteiligt war. Damit war der Beschuldigte stärker involviert und hatte bessere Kenntnis über Art und Umfang des Drogenhandels, als dies die Vorinstanz in ihrem Beweisergebnis festhielt. Dies ist für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung wesentlich. Aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte nach den ihm von H.________ zugetragenen Informationen wusste, dass die Arbeiten von I.__