7 Entsorgung der Plastikabfälle von Drogenverpackungen involviert gewesen zu sein, die getrennt vom Hauskehricht und nicht in unmittelbarer Umgebung des Hauses entsorgt werden mussten. Die Vorinstanz erwähnte diese Handlung in ihrem Beweisergebnis nicht mehr, hielt jedoch zuvor beweiswürdigend das Folgende fest: «Die Aussagen zum Entsorgen der Plastikabfälle überzeugt auch überhaupt nicht. In der Hauptverhandlung wich er der gestellten Frage aus» (pag. 1242; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).