Für die angefochtene und von der Kammer nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung drängen sich folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen auf: Vorab ist in Ergänzung zum vorinstanzlichen Beweisergebnis anzumerken, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift weiter vorgeworfen wird, teilweise an der