Ebenso wenig lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nachweisen, dass der Beschuldigte Kontakt zu «K.________» hatte, denn die Auswertung seines Telefons ergab keine Verbindungen. Dass nach seiner Verhaftung (am 03.12.2019) 15 (verpasste) Anrufe von einer J.________(Land) Nummer erfolgten, die auch von «K.________» benutzt worden sein soll, belegt keine persönlichen Kontakte des Beschuldigten zu «K.________». Mit der Zurverfügungstellung eines Zimmers in seiner Wohnung unterstützte der Beschuldigte lediglich aber immerhin die illegalen Aktivitäten von I.________, H.________ und weiterer dem Beschuldigten unbekannte Personen.