Er wusste jedoch nicht genau, welche Aufgaben/Arbeiten I.________ im Zimmer verrichtete, oder um welche Mengen welches Betäubungsmittels es ging. Der Beschuldigte hat sich, abgesehen vom Wohnenlassen, nicht aktiv am Drogenhandel beteiligt. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nachweisen, dass der Beschuldigte Kontakt zu «K.________» hatte, denn die Auswertung seines Telefons ergab keine Verbindungen.