6. Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend den titelerwähnten Schuldspruch ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz im Ergebnis das Folgende fest (pag. 1244 f.; S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das Gericht erachtete es aufgrund der Aussagen von H.____