So bezieht sich die Prüfbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmildernde Umstände (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1, 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3, 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit erforderlich, nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche Bezug, welche hierzu vorab in der gebotenen Kürze erörtert werden (E. 6 und 7 hiernach).