Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfbefugnis des Gerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmildernde Umstände (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1, 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3, 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).