398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in den betreffenden Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt insoweit nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen.