I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die beschlossene Rückgabe der beiden Natels Samsung (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls weder durch den Beschuldigten noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, womit dieser Punkt ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).