III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist der Beschluss betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen sind mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die beschlossene Rückgabe der beiden Natels Samsung (Ziff.