5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer einzig den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den gesamten Sanktionspunkt inkl. des Verzichts auf die Landesverweisung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.