3.2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 5 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzusetzen. 6. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.