2.2. der Gehilfenschaft zur mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 7. Oktober bis 3. Dezember 2019 in D.________(Ort); 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB);